§ 1 Vereinsname und ‐sitz
Der Verein führt den Namen „Sri Lanka – Schule und Leben“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist 76646 Bruchsal, Alemannenweg 13.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die direkte Unterstützung und Förderung von Projekten in Sri Lanka, die dazu dienen, die Not der Menschen in Sri Lanka zu lindern, sowie die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und die Weiterbildung von Erwachsenen anzubieten. Zweck des Vereins ist ebenfalls Hilfestellung zu geben zum Aufbau von Schulen, Kindergärten, Sportstätten, Gemeindesälen, Tempeln, Waisenhäusern und Krankenstationen, und diese auch nachhaltig zu betreuen. Die Hilfe erfolgt im ideellen wie materiellen Sinne und im konkreten Handeln.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung, Betreuung und Unterhaltung von Kindergärten, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen in Sri Lanka.
§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Namen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 Beiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Höhe und die Fälligkeitder Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl, Entlastung und die Abberufung des Vorstandes;
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüfer/innen;
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.
Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer: in und dem Kassenwart.
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Die Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein “ Eine Welt-Partnerschaft Bruchsal“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bruchsal, den 11.Juli 2013 zuletzt geändert am 22.Juni 2024 in der Jahreshauptversammlung
Gründungsmitglieder:
Eberhard Buhl Armane Esche-Buhl Robin de Silva Jayasinghe Dr.Günter Melzer Barbara Ochs Silvia Schaber-Kübler Christel Zimmermann